Weitere Entscheidung unten: BFH, 02.07.2020

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   BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19   

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https://dejure.org/2021,59089
BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2021,59089)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2021,59089)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2021,59089)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § ... 6b, AO § 171 Abs 10 S 1, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 182 Abs 1, AO § 351 Abs 2, FGO § 40 Abs 2, FGO § 42, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 96 Abs 2, FGO § 100 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 4, GG Art 19 Abs 4 S 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2006
    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6b EStG 2002, § 171 Abs 10 S 1 AO, § 179 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO
    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens; Ergänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; Vorliegen einer Rechtsverletzung als ...

  • rewis.io

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • Betriebs-Berater

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG : Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • rechtsportal.de

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG : Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • datenbank.nwb.de

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ? § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und die Möglichkeit der Rechtsverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb - und das Besteuerungsverfahren

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 978
  • NZG 2022, 814
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04

    Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    So ist ein Steuerpflichtiger durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in einer Gewinnfeststellung dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich dies in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen bereits zulasten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22, unter 1.a [Rz 10]; BFH-Urteile vom 24.10.2006 - I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469, unter II.1.

    Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22).

    Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung "über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit" entschieden werde, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 599 und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1991, 599 und in BFH/NV 2006, 22 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid für den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion für die Besteuerung des veräußernden Betriebs zugesprochen wurde.

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22).

    Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung "über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit" entschieden werde, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 599 und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1991, 599 und in BFH/NV 2006, 22 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid für den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion für die Besteuerung des veräußernden Betriebs zugesprochen wurde.

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    (b) § 6b EStG erlaubt wegen der --bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden (dazu BFH-Urteil vom 09.09.2010 - IV R 22/07, m.w.N.)-- gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).

    Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22).

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    (b) § 6b EStG erlaubt wegen der --bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden (dazu BFH-Urteil vom 09.09.2010 - IV R 22/07, m.w.N.)-- gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).

    Zwar kann der Norm entnommen werden, dass das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage immer durch entsprechenden Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die stillen Reserven aus der Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 34 ff.).

  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36, und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 28).

    aa) Ist der Gewinn aus der Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz Teil eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, teilt er als (unselbständiger) Teil eines solchen Veräußerungsgewinns dessen verfahrensrechtliche Einordnung als selbständige Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen ist (BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36).

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 26).

    b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36, und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 28).

  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 - 5 K 3197/13 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.

    Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 der S-KG vom 30.03.2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2013 und des Urteils des FG vom 25.07.2017 - 5 K 3197/13 insoweit abzuändern, als der Gewinn aus der Ergänzungsbilanz des Klägers um 4.990,80 EUR erhöht wird.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    Verfahrensstufungen mit bindenden Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden können, sind nur zulässig, wenn die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung folgt, wenn gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und wenn die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, Rz 68, 102; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Annahme eines Grundlagenbescheids zuletzt auch BFH-Urteil vom 08.09.2020 - X R 2/19, BFHE 271, 105, Rz 27).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    Die unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a [Rz 37], m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.06.2017 - X R 26/15, BFHE 259, 251, BStBl II 2018, 58, Rz 24 f.).
  • BFH, 09.11.2017 - IV R 19/14

    Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft,

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
    (b) § 6b EStG erlaubt wegen der --bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden (dazu BFH-Urteil vom 09.09.2010 - IV R 22/07, m.w.N.)-- gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 26/11

    Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete

  • BFH, 20.06.2017 - X R 26/15

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

  • BFH, 24.10.2006 - I R 2/06

    Wertberichtigung und Abzinsung von Bankforderungen aus notleidenden

  • BFH, 08.09.2020 - X R 2/19

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

  • BFH, 22.06.2016 - V R 49/15

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 22/07

    Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch

  • BFH, 25.09.2013 - VIII R 17/11

    Entscheidung durch Prozessurteil als Verfahrensmangel - Rechtsschutzgewährende

  • BFH, 19.01.1989 - IV R 2/87

    Folgebescheid - Anfechtung eines Feststellungsbescheid - Irreführendes Verhalten

  • BFH, 07.02.2013 - IV R 33/12

    Zurückweisung der Revision bei Sachurteil des FG trotz fehlender

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

  • BFH, 05.12.2023 - I R 42/20

    Zur Besteuerung international tätiger Freiberufler-Personengesellschaften nach

    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, m.w.N.).

    In Abweichung zu den Korrekturbeträgen aus Ergänzungsbilanzen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378) geht es bei der Berücksichtigung der Netto-GP der deutschen Partner nicht um die individuelle Korrektur der Gewinnanteile einzelner Gesellschafter.

  • BFH, 14.12.2023 - IV R 2/21

    Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).

    Zutreffend führt das FG zwar aus, dass die Darlegung der Klagebefugnis bei einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers, etwa durch Erhöhung der Steuer oder der Einkünfte, einer besonderen Begründung bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - VI R 64/15 - wegen Steuernachteilen in der Zukunft; BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 35 - wegen mittelbarer Nachteile in anderen Bescheiden).

  • BFH, 14.12.2023 - IV R 4/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).

    Zutreffend führt das FG zwar aus, dass die Darlegung der Klagebefugnis bei einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers, etwa durch Erhöhung der Steuer oder der Einkünfte, einer besonderen Begründung bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - VI R 64/15 - wegen Steuernachteilen in der Zukunft; BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 35 - wegen mittelbarer Nachteile in anderen Bescheiden).

  • BFH, 14.12.2023 - IV R 3/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34).

    Zutreffend führt das FG zwar aus, dass die Darlegung der Klagebefugnis bei einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers, etwa durch Erhöhung der Steuer oder der Einkünfte, einer besonderen Begründung bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - VI R 64/15 - wegen Steuernachteilen in der Zukunft; BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 35 - wegen mittelbarer Nachteile in anderen Bescheiden).

  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    Selbst wenn der Ergänzungsbilanzgewinn/-verlust einen Korrekturposten bildet, der auf die Gesamthandsbilanz bezogen ist, bildet diese Korrektur von Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz doch allein die individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des betroffenen Mitunternehmers ab (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 26).

    Bei der Frage, wer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist und ob für einen Mitunternehmer ein Ergänzungsbilanzverlust festzustellen ist, handelt es sich um zwei selbständig anfechtbare Feststellungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 28 ff.).

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 22/19

    AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer

    b) Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zustehen und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, geht es verfahrensrechtlich um die Feststellung eines Korrekturbetrags im Ergänzungsbereich, der eine selbständig anfechtbare Feststellung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, Rz 26) und auch vorliegend von der Anfechtungsklage mit umfasst ist.
  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    So kann ein dem Gesellschafter zuzurechnender Veräußerungsgewinn nicht nur im veräußernden Betrieb, sondern auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines Einzelbetriebsvermögens des Gesellschafters, seines Sonderbetriebsvermögens in einer anderen Mitunternehmerschaft oder --bis zur Höhe seines ideellen Anteils-- von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist (im Folgenden: investierender Betrieb), abgezogen werden (zusammenfassend BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 40, m.w.N.; R 6b.2 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 27/19

    Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines

    In Ergänzungsbilanzen werden die individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des betroffenen Mitunternehmers abgebildet (vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, Rz 26).
  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

    Ebenso ist der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 26).

    Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO besteht gegen den selbständig anfechtbaren Ergänzungsbilanzgewinn, der den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus Gründen streitig ist, die den Mitunternehmer betreffen (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 28).

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 13/18

    "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein

    Ist somit hinsichtlich der Honorarforderung des D --anders als es die Außenprüfung gesehen hat-- keine Ergänzungsbilanz betroffen, bei deren Ansätzen es sich um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 30), sondern der Sonderbetriebsbereich der A-KG bei der Klägerin, kommt es nicht darauf an, dass auch ein Ergänzungsbilanzgewinn eine selbständige Besteuerungsgrundlage und damit Streitgegenstand sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, Rz 24).
  • BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

  • FG Niedersachsen, 19.07.2022 - 12 K 33/18

    Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos nach § 15a EStG und die darauf

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/20

    Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften

  • FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 696/19

    Umtausch-Schuldverschreibungen mit Barzuzahlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 K 1811/17

    Zufluss von Betriebseinnahmen - Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 K 953/17

    Rücklagenbildung nach § 6b EStG - Anforderungen an die Wahrung der Besitzzeit von

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Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45699
BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2020,45699)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2020 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2020,45699)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - IV R 7/19 (https://dejure.org/2020,45699)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6b Abs 3, FGO § 122, AO § 179 Abs 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 182 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006
    Beitrittsaufforderung an BMF: Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6b Abs 3 EStG 2002, § 122 FGO, § 179 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO
    Beitrittsaufforderung an BMF: Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

  • IWW

    § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung, § ... 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6b EStG, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 227 der Zivilprozessordnung, § 122 Abs. 2 Sätze 1 und 4 FGO, § 6b Abs. 1 EStG, § 6b Abs. 3 EStG, § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist

  • rewis.io

    Beitrittsaufforderung an BMF: Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

  • Betriebs-Berater

    Beitrittsaufforderung an BMF - Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

  • rechtsportal.de

    EStG § 6b Abs. 3 ; FGO § 122
    Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Beitrittsaufforderung an BMF: Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6b Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 125 Abs 1
    Reinvestitionsrücklage, Übertragung, Mitunternehmer, Bindung, Feststellung, Nichtigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Ist über die Frage, ob der Kläger eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, die er in seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildet hatte, auf die beigeladene Personengesellschaft übertragen durfte, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19
    In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 29).

    Die Übertragung kann u.a. auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).

    Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in dessen Buchführung verfolgbar sein (BFH-Urteile in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35 f., und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27).

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19
    Die Übertragung kann u.a. auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).

    Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in dessen Buchführung verfolgbar sein (BFH-Urteile in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35 f., und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27).

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 19/14

    Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft,

    Auszug aus BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19
    Die Übertragung kann u.a. auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19
    Die Übertragung kann u.a. auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Auszug aus BFH, 02.07.2020 - IV R 7/19
    Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 der S-GmbH & Co. KG vom 30.03.2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2013 und des Urteils des FG vom 25.07.2017 - 5 K 3197/13 insoweit abzuändern, als der Gewinn aus der Ergänzungsbilanz des Klägers um 4.990,80 EUR erhöht wird.
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